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Satzung der Arbeitsgemeinschaft Deutsche Feldpost 1939-1945 e.V. §1 Name und Sitz Die 1951 gegründete Vereinigung führt den Namen "Arbeitsgemeinschaft Deutsche Feldpost 1939-1945 e.V." Sitz und Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. §2 Zweck des Vereins Der Verein will der Philatelie dienen, insbesondere durch Vertretung der gemeinsamen Interessen von Philatelisten, die Pflege, Förderung und Unterstützung der Forschung im Gesamtbereich der Deutschen Feldpost 1939-1945 mit allen Randgebieten. Herausgabe von Rundbriefen. Die Vermittlung von Tauschwünschen der Mitglieder untereinander. Unterstützung und uneigennützige Beratung der Hinterbliebenen bei der Verwertung von philatelistischen Nachlässen, speziell im Bereich der Deutschen Feldpost 1939-1945. Die Ziele des Vereins sind nicht kommerziell. Wirtschaftliche,politische und religiöse Bestrebungen sind ausgeschlossen. §3 Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann auf Antrag jede volljährige, geschäftsfähige Person mit festem Wohnsitz, gleich welcher Staatsangehörigkeit werden. Der Antrag auf Aufnahme juristischer Personen und Briefmarkenhändler bleibt vorbehalten. Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können Personen ernannt werden, die sich um den Verein und die Philatelie besondere Dienste erworben haben. Ihre Ernennung erfolgt auf Beschluß der Jahreshauptversammlung durch den Vorstand. §4 Rechte und Pflichten der Mitglieder Jedes Mitglied des Vereins ist zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und anderen Veranstaltungen des Vereins berechtigt. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge an den Vorstand und die Hauptversammlung zu stellen. Bei den Hauptversammlungen hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Stellvertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig. Von allen Mitgliedern wird erwartet, dass sie sich für die Ziele des Vereins nach besten Kräften einsetzen. §5 Beitrage Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag zur Deckung der anfallenden Kosten. Die Höhe wird auf der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Der Jahresbeitrag ist bis spätestens 31. März des laufenden Geschäftsjahres (Kalenderjahr) zu entrichten - und zwar unaufgefordert. §6 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch: freiwilligen Austritt durch Ausschluss, oder durch den Tod. Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich bis spätestens 30. September mitzuteilen. Ein Ausschluss kann auch erfolgen, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Die Ausschlussentscheidung ist mit Begründung dem Ausgeschlossenen schriftlich mitzuteilen. §7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand und die Jahreshauptversammlung. Der Vorstand besteht aus: Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei der fünf Erstgenannten, wobei einer der Leiter oder der stellvertretende Leiter sein muss. Die Mitglieder des Vorstandes sind von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Jahreshauptversammlung, über deren Verlauf ein Protokoll zu fertigen ist, das der Versammlungsleiter und der Protokollführer unterzeichnen müssen, muss jährlich stattfinden. Versammlungsleiter und Protokollführer müssen dem Vorstand angehören. Die Mitglieder werden hierzu mindestens 4 Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen. Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen spätestens 2 Wochen vorher bei dem Leiter schriftlich vorliegen. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 11 Mitglieder anwesend sind. Satzungsänderungen müssen mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden gefasst werden. Alle Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus und erhalten angemessenen Ersatz für nachgewiesene Auslagen. §8 Rechnungsprüfung Zwei Rechnungsprüfer prüfen die Kasse und die Jahresabrechnung. Sie berichten der Jahreshauptversammlung. Sie beantragen auch die Entlastung des Schatzmeisters. Die Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. §9 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur auf der Jahreshauptversammlung, oder auf einer zu diesem Zweck einberufen, außerordentlichen, Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Die Versammlung beschließt zugleich über die Art der Liquidation und die Verwendung des nach Erledigung der Verbindlichkeiten verbliebenen Vereinsvermögen. §10 Inkrafttreten Mit der Eintagung in das Vereinsregister tritt dieses Satzung in Kraft. Die Satzung ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Frankfurt am Main unter der Nummer VR 7305. Der Jahresbeitrag der Arbeitsgemeinschaft Deutsche Feldpost 1939-1945 e.V. beträgt zur Zeit 25,00 Euro.
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