Satzung
der
Arbeitsgemeinschaft Deutsche Feldpost
1939 – 1945 e.V.

§ 1 Name und Sitz

Die 1951 gegründete Vereinigung führt den Namen: „Arbeitsgemeinschaft Deutsche Feldpost 1939 – 1945“.
Sitz  und Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein will der Philatelie dienen, insbesondere durch Vertretung der gemeinsamen Interessen von Philatelisten, die Pflege, Förderung und Unterstützung der Forschung im Gesamtbereich der Deutschen Feldpost 1939 – 1945 mit allen Randgebieten.
Die Herausgabe von Rundbriefen.
Die Vermittlung von Tauschwünschen der Mitglieder untereinander.
Unterstützung und uneigennützige Beratung der Hinterbliebenen bei der Verwertung von philatelistischen Nachlässen, speziell im Bereich der Deutschen Feldpost 1939 – 1945.
Die Ziele des Vereins sind nicht kommerziell. Wirtschaftliche, politische und religiöse Bestrebungen sind ausgeschlossen.
 

§ 3 Mitgliedschaft

 Mitglied des Vereins kann auf Antrag jede volljährige, geschäftsfähige Person mit festem Wohnsitz, gleich welcher Staatsangehörigkeit werden.
Der Antrag auf Aufnahme juristischer Personen und Briefmarkenhändler bleibt vorbehalten.
Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können Personen ernannt werden, die sich um den Verein und die Philatelie besondere Verdienste erworben haben. Ihre Ernennung erfolgt auf Beschluß der Jahreshauptversammlung durch den Vorstand.
 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 Jedes Mitglied des Vereins ist zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und anderen Veranstaltungen des Vereins berechtigt. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge an den Vorstand und die Hauptversammlung zu stellen. Bei den Hauptversammlungen hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Stellvertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig.
Von allen Mitgliedern wird erwartet, daß sie sich für die Ziele des Vereins nach besten Kräften einsetzen. 

§ 5 Beiträge

 Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag zur Deckung der anfallenden Kosten. Die Höhe wird auf der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
Der Jahresbeitrag ist spätestens am 31. März des laufenden Geschäftsjahres (Kalenderjahr) zu entrichten - und zwar unaufgefordert.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  Die Mitgliedschaft endet durch:

      • freiwilligen Austritt,
      • durch Ausschluß oder
      • durch Tod.

Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich bis spätestens 30. September mitzuteilen.
Der Ausschluß erfolgt auf Antrag in der Hauptversammlung. Der Ausschluß kann erfolgen, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Die Ausschlußentscheidung ist mit Begründung dem Ausgeschlossenen schriftlich mitzuteilen. 

§ 7 Organe des Vereins

 Organe des Vereins sind der Vorstand und die Jahreshauptversammlung.
Der Vorstand besteht aus:

      • Dem Leiter,
      • dem stellvertretenden Leiter,
      • dem Schatzmeister,
      • dem Schriftführer,
      • dem Leiter des Katalogausschusses
      • und dem Leiter der Rundbrief-Redaktion.

Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei der fünf Erstgenannten, wobei einer der Leiter oder der stellvertretende Leiter sein muß.
Die Mitglieder des Vorstandes sind von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Die Jahreshauptversammlung, über deren Verlauf ein Protokoll zu fertigen ist, das der Versammlungsleiter und der Protokollführer unterzeichnen müssen, muss jährlich stattfinden. Versammlungsleiter und Protokollführer müssen dem Vorstand angehören.
Die Mitglieder werden hierzu mindestens 4 Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen. Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen spätestens 2 Wochen vorher bei dem Leiter schriftlich vorliegen. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefaßt. Sie ist beschlußfähig, wenn mindestens 11 Mitglieder anwesend sind.
Satzungsänderungen müssen mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden gefaßt werden.
Alle Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus und erhalten angemessenen Ersatz für nachgewiesene Auslagen. 

§ 8 Rechnungsprüfung

 Zwei Rechnungsprüfer prüfen die Kasse und die Jahresabrechnung. Sie berichten der Jahreshauptversammlung. Sie beantragen auch die Entlastung des Schatzmeisters.
Die Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. 

§ 9 Auflösung des Vereins

 Die Auflösung des Vereins kann nur auf der Jahreshauptversammlung, oder auf einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen, Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Die Versammlung beschließt zugleich über die Art der Liquidation und die Verwendung des nach Erledigung der Verbindlichkeiten verbliebenen Vereinsvermögens.

  § 10 Inkrafttreten

 Mit der Eintragung in das Vereinsregister tritt diese Satzung in Kraft.

Die Satzung ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Frankfurt am Main unter der Nummer VR 7305.

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